Aktuelles

 

Am 8.2.2012 hat Dr. Horn 28 Anwälte zum Thema Gestaltung von Testamenten in Düsseldorf fortgebildet.

 

Zum Pflichtteilsrecht folgt dann am 22.2.2012 in Düsseldorf eine weitere Anwaltsfortbildung.

 

Im Frühjahr 2012 erscheint der Leitfaden "Den Erbstreit anders lösen" von Trimborn v. Landenberg/Horn.

 

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Dr. Claus-Henrik Horn - Rechtsanwalt für Erbrecht

Miterbe / Erbengemeinschaft

11_erbschaftssteuer_200Erbt mehr als eine Person, entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese lässt sich mit einer unfreiwillig eingegangenen BGB-Gesellschaft vergleichen. Den Miterben steht nur ihr jeweiliger Anteil an der Erbengemeinschaft zu, den sie auch verkaufen, verschenken und vererben können. Sie sind hingegen nicht berechtigt, über einzelne Vermögensgegenstände aus dem Nachlass zu verfügen, also beispielsweise das Auto des Verstorbenen zu verkaufen oder das Guthaben eines Bankkontos des Verstorbenen an sich selbst zu überweisen.

Die Miterben müssen sich über sämtliche Maßnahmen der Verwaltung und über die Verteilung der Vermögensgegenstände bei der Auflösung einigen. Eine Erbengemeinschaft ist von Natur her besonders konfliktträchtig, da die einzelnen Miterben oftmals sehr unterschiedliche Sichtweisen haben und manchmal auch nur aus Prinzip agieren. Die Erben haben die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, also nachdem sie die Verbindlichkeiten beglichen haben, die verbleibenden Vermögensgegenstände auf Basis der Erbquoten unter sich aufzuteilen.


Miterben habe ich unter anderem in folgenden Fallvarianten unterstützt:

  • Der Verstorbene hinterläßt seine zweite Ehefrau und die Söhne aus erster Ehe. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Miterben müssen sich über das Einfamilienhaus einigen, in dem der Verstorbene mit seiner Ehefrau gewohnt hat. Die Witwe fordert von den miterbenden Söhnen Auslagenerstattung und will nichts für das Bewohnen des Hauses bezahlen. Es entsteht Streit über die Verwaltung des Miethauses. Ein Miterbe stellt einen Versteigerungsantrag.
  • Die verwitwete Mutter hatte ihre Tochter zur Alleinerbin eingesetzt und damit ihren Sohn enterbt. Nach dem Tod findet der Sohn ein Berliner Testament seiner Eltern, wonach das spätere Testament seiner Mutter unwirksam ist. Es entsteht eine streitige Erbengemeinschaft.
  • Die beiden Söhne beerben ihren Vater. Sie streiten darüber, ob der Vater einem Sohn einen Bargeldbetrag geschenkt oder nur geliehen hat. Ein Sohn meint einen Bonus für seine Pflege des Vaters beanspruchen zu können. Dieser Sohn hat als Bevollmächtigter des Vaters Geldbeträge von dessen Konten abgehoben und behauptet nun, diese wären ihm geschenkt worden. Der andere hält die Überweisungen für Vollmachtsmissbrauch.