Aktuelles

 

In "radio EINS" war Dr. Horn am letzten Sonntag im April zum Thema "letzte Wünsche" zu hören.

 

Mitte April ist das Fachbuch "Testamentsauslegung" von Horn/Kroiß erschienen.

 

In Hamburg hat er am 14.4.2012 über die Testamentsauslegung 44 zukünftige Fachanwälte für Erbrecht ausgebildet. 

 

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Dr. Claus-Henrik Horn - Rechtsanwalt für Erbrecht

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung

12_patientenverfuegung_200Die rechtliche Vorsorge beinhaltet die Vorsorgevollmacht für das Vermögen und persönliche Belange sowie die Patientenverfügung. Besondere Vorkehrungen müssen für Unternehmer getroffen werden.


1. Baustein
Die Vorsorgevollmacht für das Vermögen sollte über den Tod hinaus wirksam sein und beinhaltet beispielsweise folgende Angelegenheiten:

  • Abschluss und Kündigung jeglicher Verträge, auch Mietverträge oder Pflege- und Heimverträge
  • Bankgeschäfte
  • Bezahlung von Rechnungen
  • Betreibung von gerichtlichen Verfahren


2. Baustein
Die Vollmacht für persönliche Belange, also für den Körper, bevollmächtigt u.a. zu folgenden Entscheidungen

  • die Einwilligung oder die Untersagung von ärztlichen Behandlungen
  • die Ablehnung der angeordneten ärztlichen Versorgung mit Nahrungsmitteln über eine Magensonde
  • die Unterbringung
  • die Versorgung mit Medikamenten


3. Baustein
Mit einer Patientenverfügung kann jeder in guten Zeiten festlegen, wie er medizinisch (nicht) behandelt werden möchte, wenn er sich nicht mehr selbst äußern kann. Die Patientenverfügung ist somit faktisch eine Handlungsanweisung an den Arzt. Ein Bevollmächtigter bzw. ein Betreuer hat den Wünschen aus der Patientenverfügung Geltung zu verschaffen. Im ersten Teil wird bestimmt, in welchen Situationen der in der Patientenverfügung geäußerte Wille maßgebend sein soll, also die Anwendungsgebiete. Denkbar sind folgende Situationen

  • im unmittelbarem Sterbeprozess
  • bereits bei Verlust der Fähigkeit Einsichten zu gewinnen und Entscheidungen zu treffen
  • bei schwerer irreversiblen Schaden, aufgrund derer der Patient nicht mehr in der Lage ist, ein menschenwürdiges, d.h. erträgliches und umweltwahrnehmendes Leben zu führen; und/oder
  • bei Erforderlichkeit auf dauerhaften Hilfestellung wegen Demenzerkrankung.


In dem zweiten Teil ist anzuordnen, was bei Eintritt der zuvor definierten Situationen von den Ärzten zu tun bzw. zu unterlassen ist, wie beispielsweise,

  • ob alles medizinisch Mögliche für ein langes Leben getan werden soll;
  • ob lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden sollen;
  • ob Schmerzmittel auch dann gegeben sollen, wenn sie sich lebensverkürzend auswirken; und/oder
  • eine Ernährung durch Magensonden erfolgen soll.