Rechtsnachfolger
Die wichtigste Feststellung bei jedem Erbfall besteht in der Ermittlung des Erben, dem Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Der Verstorbene lebt - rechtlich gesehen - in seinem Erben weiter. In der Sekunde des Todes erwirbt der Erbe das Vermögen des Verstorbenen, also sämtliche Rechte und Vermögensgegenstände, aber auch die Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Dieser „automatische“ Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten wird als Vonselbsterwerb oder auch als Universalsukzession bezeichnet, besonderes Charakteristikum des deutschen Erbrechts. Das Vermögen des Verstorbenen wird nach dessen Tod als Nachlass und auch als Erbschaft bezeichnet. Rechtsnachfolger können sowohl eine Person, der Alleinerbe, als auch mehrere Personen, die Miterben, sein.
Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder und „Eigentümer“ die Miterben sind, lässt sich mit einer unfreiwillig eingegangenen BGB-Gesellschaft vergleichen. Den Miterben steht nur ihr jeweiliger Anteil an der Erbengemeinschaft zu, den sie auch verkaufen, verschenken und vererben können. Sie sind hingegen nicht berechtigt, über einzelne Vermögensgegenstände aus dem Nachlass zu verfügen, also beispielsweise das Auto des Verstorbenen zu verkaufen oder das Guthaben eines Bankkontos des Verstorbenen an sich selbst zu überweisen. Wie bei einer BGB-Gesellschaft müssen die Miterben sich über sämtliche Maßnahmen der Verwaltung und über die Verteilung der Vermögensgegenstände bei der Auflösung einigen. Eine Erbengemeinschaft ist von Natur her besonders konfliktträchtig, da die einzelnen Miterben oftmals sehr unterschiedliche Sichtweisen haben und manchmal auch nur aus Prinzip agieren. Die Erben haben die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, also nachdem sie die Verbindlichkeiten beglichen haben, die verbleibenden Vermögensgegenstände unter sich aufzuteilen.
Vermächtnisnehmer
Im Gegensatz zum Erben steht dem Vermächtnisnehmer lediglich ein Anspruch gegenüber dem Erben sowie der Erbengemeinschaft hinsichtlich des genau im Testament oder Erbvertrag bestimmten Gegenstandes zu. Nach dem Erbfall kann sich der Vermächtnisnehmer entscheiden, ob er diesen Vermächtnisanspruch (teilweise) geltend macht oder nicht. Erst dann beansprucht er von dem Erben oder der Erbengemeinschaft diesen Gegenstand, vielleicht auch nur teilweise. Grundsätzlich ist mit der Geltendmachung eines solchen Vermächtnisanspruches nicht die Übernahme von allgemeinen Schulden des Verstorbenen verbunden. Lediglich bei Vermächtnisgegenständen, für die speziell vielleicht ein Kredit aufgenommen wurde, muss der Vermächtnisnehmer in der Regel die Schulden mit übernehmen (beispielsweise bei einem vermachten Auto das das Auto finanzierende Darlehen). Nicht-Juristen verwenden die Begriffe wie Erben, Vermächtnis, vererben oder vermachen häufig nicht im Rechtssinne. Dann muss der tatsächliche Wille des Verstorbenen durch eine häufig schwierige Auslegung erforscht werden. Der Wortlaut kann zwar, muss aber keinesfalls maßgeblich sein.
Teilungsanordnung
Ein Vermächtnis ist nicht nur von der Erbeinsetzung abzugrenzen, sondern auch von der Teilungsanordnung, die der Verstorbene ebenfalls in seinem Testament angeordnet hat. Damit weist er einzelne Vermögensgegenstände einzelnen Miterben zu, die den Wert des zugewiesenen Gegenstandes sich auf ihren Erbteil anrechnen lassen müssen.
Erbfolge
Sofern der Verstorbene durch Testament oder Erbvertrag keine Erben eingesetzt hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Einige Paragrafen im Erbrecht bestimmen dann, wer zu welcher Quote Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist. Der Verstorbene kann eine vom Gesetz abweichende Erbfolge durch letztwillige Verfügung (= Verfügung von Todes wegen) angeordnet haben. Dieser Begriff wird in zwei unterschiedlichen Konstellationen verwendet:
- Einzeltestament, das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament sowie der Erbvertrag werden als letztwillige Verfügungen bezeichnet. Diese drei Arten stellen das „Gerüst“ dar. Der Erbvertrag ist vor dem Notar mit mindestens einer weiteren Person zu schließen. Testamente können handschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden.
- Ebenfalls werden als letztwillige Verfügung die einzelnen Anordnungen innerhalb dieses „Gerüstes“ bezeichnet, also die Inhalte. Neben der Erbeinsetzung kann ein Testierender beispielsweise Vermächtnisse aussetzen, die Testamentsvollstreckung anordnen, Teilungsanordnungen treffen oder den Erben mit Auflagen beschweren.
Erbe ausschlagen
Wer nicht Erbe und damit Rechtsnachfolger des Verstorbenen werden möchte, ist berechtigt, die Erbschaft innerhalb einer kurzen Frist auszuschlagen. Dies hat er vor dem Nachlassgericht zu erklären. Bleibt er untätig, geht das Gesetz davon aus, dass er die Erbschaft angenommen hat.
Erbschein
Um sich dann als Erben legitimieren zu können, können die Begünstigten beim Nachlassgericht oder beim Notar den Erlass eines Erbscheins beantragen. Vertragspartner des Verstorbenen wie beispielsweise Banken oder Versicherungen können zu ihrer Sicherheit von den Erben einen Erbschein verlangen, wenn der Erbe etwas von ihnen möchte - sogar schon bei gewünschten Auskünften. Auch die Grundbuchämter verlangen zur Berichtigung des Grundbuches einen Erbschein, wenn sich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks oder einer Immobilie durch den Erbfall zugunsten des oder der Erben geändert haben.
Nachlassgericht
Das bei den örtlichen Amtsgerichten angesiedelte Nachlassgericht ist die zentrale Anlaufstelle für die bei einem Nachlassverfahren Beteiligten. So müssen Testamente dort abgegeben werden, damit diese „eröffnet“ werden können. Sofern die Erben unbekannt sind, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an. Die Nachlasspfleger, oftmals Rechtsanwälte, nehmen dann die einzelnen Nachlassgegenstände in Besitz, sichern diese und versuchen die Erben zu ermitteln. Möchte ein Beteiligter ein Testament anfechten, dann muss er dies dem Nachlassgericht gegenüber erklären. So kann der Verstorbene sich geirrt haben, als er das Testament oder den Erbvertrag errichtet hat.
Testamentsvollstrecker
Durch Testament oder Erbvertrag kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt sein. Er hat die Annahme seines Amtes dem Nachlassgericht gegenüber anzuzeigen. Nach Übernahme dieses Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, die Anordnungen des Verstorbenen aus dem Testament oder Erbvertrag umzusetzen und letztlich die verbleibenden Nachlassgegenstände unter den Erben aufzuteilen. Als Dauer- oder Verwaltungstestamentsvollstreckung kann sich diese Tätigkeit auch über viele Jahrzehnte erstrecken. Die Erben können bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht selber über die einzelnen Gegenstände verfügen. Dem Testamentsvollstrecker obliegt zwar, die Erben durch ein Verzeichnis über sämtliche Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten zu informieren. Aber ansonsten ist die rechtliche Position der Erben zum Testamentsvollstrecker sehr schwach.
Vor- und Nacherbschaft
Ein besonderes Gestaltungsmittel des deutschen Erbrechts stellt die Vor- und Nacherbschaft dar: Der Verstorbene hat bestimmt, dass direkt nach seinem Tod der Vorerbe – ähnlich wie ein Nießbrauchsberechtigter – den Nachlass nutzen darf. Ihm stehen dann lediglich die Erträge wie Miete, Zinsen oder die Nutzung einer Wohnung zu. Erst nachdem der sogenannte Nacherbfall eingetreten ist, geht der Nachlass auf den Nacherben über. Dieser wird oftmals durch den Tod des Vorerben ausgelöst. Möglich ist aber auch die Anknüpfung an Ereignisse, beispielsweise das Erreichen eines gewissen Alters des Nacherben oder das erfolgreiche Bestehen der Meisterprüfung.
Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht sichert Kindern, Ehegatten und ggf. Eltern des Verstorbenen eine gewisse Mindestteilhabe am Nachlass. Den Enterbten steht ein Geldzahlungsanspruch gegen den oder die Erben zu, und zwar in Höhe der hälftigen gesetzlichen Erbquote von dem Wert des Nachlasses. Der Verstorbene kann diesen Pflichtteilsanspruch nicht verhindern. Zur Durchsetzung ihres Geldzahlungsanspruches steht den Enterbten ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben zu. Dieser hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dem Enterbten Schenkungen des Verstorbenen an sich und Dritte mitzuteilen. Auch am Wert dieser Schenkungen partizipiert der in Missgunst gefallene nahe Angehöriger des Verstorbenen in Höhe seiner Pflichtteilsquote (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Es ist oftmals schwierig, den Wert des Nachlasses zwecks Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu schätzen. So werden in vielen Fällen nicht die einzelnen Gegenstände verkauft. Deswegen ist der Verkehrswert zu ermittelt. Es ist der Wert, den ein Dritter für diesen Gegenstand bezahlen würde, also der fiktive Verkaufspreis. Man kann auch vom Flohmarkt-Wert sprechen. Spezielle Gutachter ermitteln solche Verkehrswerte. Da den Gutachtern jeweils ein Ermessen zusteht, kann unter den Beteiligten ein Streit über die Frage entstehen, auf welchen Betrag sich der „richtige“ Verkehrswert bemisst. Auch wenn die Miterben eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen, müssen solche Wertgutachten oftmals eingeholt werden. Dies macht eine Verteilung der einzelnen Gegenstände zumeist erst möglich.